Bundesrat billigt Änderung des DRK-Gesetzes

Der Bundesrat hat am Freitag, 7. Juli 2017, die am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlossene Änderung des DRK-Gesetzes gebilligt.

Damit wird das aktuelle DRK-Gesetz wie folgt geändert:

Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.“

Das heißt, mit Inkrafttreten des neuen DRK-Gesetzes wird für gestellte Rotkreuzschwestern die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht mehr gelten; die unbefristete Gestellung wird weiterhin möglich sein.

Diese Gesetzesänderung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzesblatt in Kraft treten, dies wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im August 2017 erfolgen.

Zurück zur Übersicht
**Diese Webseite verwendet Cookies** Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer (link: kontakt/datenschutz text: Datenschutzerklärung.)