Der Bundesrat hat am Freitag, 7. Juli 2017, die am 1. Juni 2017 vom Bundestag beschlossene Änderung des DRK-Gesetzes gebilligt.
Damit wird das aktuelle DRK-Gesetz wie folgt geändert:
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.“
Das heißt, mit Inkrafttreten des neuen DRK-Gesetzes wird für gestellte Rotkreuzschwestern die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten nicht mehr gelten; die unbefristete Gestellung wird weiterhin möglich sein.
Diese Gesetzesänderung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzesblatt in Kraft treten, dies wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im August 2017 erfolgen.